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Medizinalberufe universitär

Das Amt für Gesundheit erteilt Berufsausübungsbewilligungen (BAB) für universitäre Medizinalberufe.

Neu können Sie Ihr Gesuch für eine BAB bequem online einreichen:
Gesuchseinreichung

Übergreifende Unterlagen:

90-Tage-Dienstleistungserbringung

Allgemeine Informationen
Gesundheitsfachpersonen, welche bereits in einem anderen Kanton oder in einem EU- oder EFTA-Staat über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen und dort tätig sind, können während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ihren Beruf im Kanton Thurgau ausüben, ohne eine formelle Bewilligung beantragen zu müssen. Es ist jedoch eine schriftliche Meldung notwendig.

Wer muss eine 90-Tage-Dienstleistung melden?
Die Fachpersonen aller bewilligungspflichtigen Berufsgruppen können eine 90-Tage-Dienstleistungserbringung melden, sofern sie bereit über eine Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Schweizer Kanton oder einem EU-/EFTA-Staat besitzen.

Was gilt es zu beachten bei Meldungen aus EU-/EFTA-Staaten?
Eine Dienstleistungserbringung als EU/EFTA-Angehöriger gestützt auf das Bundesgesetz über die Meldepflicht (BGMD) setzt eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit (in eigenem Namen und auf eigene Rechnung) in der Schweiz voraus. Die Meldung hat jährlich über das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI zu erfolgen. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen einzureichen sind. 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Parallel zur Meldung an das SBFI ist dem Amt für Gesundheit (AfG) die Meldung für die "90-Tage Dienstleistung» einzureichen. Ein vorgefertigtes Formular finden Sie hier: Meldebestätigung 90-Tage-Dienstleistungserbringung

Meldepflicht Stellvertretungen (universitäre Medizinalberufe sowie Psychotherapie)

Ist eine Person mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) in eigener fachlicher Verantwortung an der Berufsausübung verhindert, vorübergehend abwesend oder verstorben, kann sie beziehungsweise ihre Erben einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.

Dauert die Vertretung mehr als vier Wochen, ist dies vorgängig dem Amt für Gesundheit mitzuteilen. Vertretungen von weniger als vier Wochen sind nicht anzeigepflichtig. Die Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt, hat im Kanton Thurgau in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung einzuholen.

Bewilligungspflicht beim Umgang mit ionisierender Strahlung im Bereich Medizin

Bewilligungspflicht beim Umgang mit ionisierender Strahlung im Bereich Medizin (Art. 28 Strahlenschutzgesetz, StSG):

Informationsblatt des BAG

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