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Medizinalberufe universitär

Das Amt für Gesundheit erteilt Bewilligungen zur Berufsausübung für universitäre Medizinalberufe.

Spezifische Unterlagen finden Sie unter der jeweiligen Berufsbezeichnung.

Übergreifende Unterlagen:

Meldepflicht Stellvertretungen (universitäre Medizinalberufe sowie Psychotherapie)

Ist eine Person mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) in eigener fachlicher Verantwortung an der Berufsausübung verhindert, vorübergehend abwesend oder verstorben, kann sie beziehungsweise ihre Erben einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin einsetzen, sofern die Stellvertretung nicht anderweitig geregelt ist.

Dauert die Vertretung mehr als vier Wochen, ist dies vorgängig dem Amt für Gesundheit mitzuteilen. Vertretungen von weniger als vier Wochen sind nicht anzeigepflichtig. Die Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt, hat im Kanton Thurgau in jedem Fall eine Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung einzuholen.

Bewilligungspflicht beim Umgang mit ionisierender Strahlung im Bereich Medizin

Bewilligungspflicht beim Umgang mit ionisierender Strahlung im Bereich Medizin (Art. 28 Strahlenschutzgesetz, StSG):

Informationsblatt des BAG