Chiropraktorin, Chiropraktor
Berufsausübungsbewilligung
Die Kantonsärztin ist zuständig für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen als Chiropraktorin oder Chiropraktor.
Nachfolgend sind die Gesuchsformulare für die unterschiedlichen Bewilligungen zu finden:
Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung
Berufsausübungsbewilligung unter fachlicher Aufsicht
Gesuch Berufsausübungsbewilligung Chiropraktorin oder Chiropraktor unter fachlicher Aufsicht
Berufsausübungsbewilligung nach Vollendung des 70. Altersjahres
Privatapotheke
Im Kanton Thurgau sind Chiropraktorinnen und Chiropraktoren nicht zur Führung einer Privatapotheke und somit auch nicht zur Selbstdispensation berechtigt.
Aufbewahrung und Herausgabe von Patientenakten
Nach Aufgabe der Praxistätigkeit sind die Krankengeschichten (Patientenakten) während mindestens 20 Jahren nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Die Aufgabe der Praxistätigkeit entbindet nicht von dieser Pflicht. Nach der Praxisaufgabe können die Patientenakten entweder privat, unter Berücksichtigung der Schweige- und Sorgfaltspflicht, gelagert oder die Aufbewahrung an einen Dritten delegiert werden.