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Schweigepflicht von Gesundheitsfachpersonen

Das schweizerische Strafgesetzbuch unterstellt Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen sowie ihre Hilfspersonen der Geheimnispflicht. Gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz müssen im Gesundheitswesen tätige Personen, über Tatsachen Verschwiegenheit wahren, die ihnen aufgrund ihres Berufes anvertraut oder von ihnen wahrgenommen wurden.

Das Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht inklusive Beilagen, ist zwingend mit Originalunterschrift per Post beim Departement für Finanzen und Soziales (DFS) einzureichen. 
Adresse: 
Departement für Finanzen und Soziales,
Regierungsgebäude
Zürcherstrasse 188
8510 Frauenfeld