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Ärztlicher Notfalldienst

Die Ärztegesellschaft Thurgau ist für den ärztlichen Notfalldienst im Kanton Thurgau zuständig. Der Notfalldienst wird durch die Ärztinnen und Ärzte in selbständiger Praxis organisiert und gewährleistet.  

Vorgehen in Notfallsituationen

Erste Anlaufstation in dringenden Fällen ist immer der Hausarzt.

  • Rufen Sie zuerst Ihren Hausarzt an und hören Sie gegebenenfalls den Anrufbeantworter ab.
  • Bei Abwesenheit ist der diensthabende Notfallarzt desjenigen Notfalldienstkreises zuständig, in welchem Sie wohnen bzw. sich aufhalten.
  • Diese Regelung ist insbesondere zu beachten, wenn Sie einen Hausarzt ausserhalb Ihres Wohnortes resp. zuständigen Notfallkreises gewählt haben.
  • Tel. 144 gibt ebenfalls Auskunft über den diensthabenden Notfallarzt (nach Wohn- bzw. Aufenthaltsort), Amtsarzt, Notfallzahnarzt, Notfallapotheke und Notfallaugenarzt.

Hinweis: Bei telefonischen Beratungen durch den Notfallarzt können neben den Telefonkosten noch zusätzliche Kosten für die Patientinnen und Patienten gemäss gesamtschweizerischen Tarifen (TarMed) entstehen.

Fürsorgerische Unterbringung (FU)

Die Fürsorgerische Unterbringung (FU) ist im ZGB, Art. 426 geregelt.
Die im Kanton Thurgau zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte dürfen für maximal sechs Wochen eine Unterbringung zur Behandlung und Betreuung anordnen.

Voraussetzungen für eine FU

  • Psychische Störung (ICD-10 Klassifikation mit Klassen F 00 bis 99; falls möglich die Klassifikationsnummer in der Einweisungsverfügung genau bezeichnen) oder
  • geistige Behinderung (Kategorie F7 gemäss der ICD-10 Klassifikation)
  • Nötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders erfolgen und die Verhältnismässigkeit wird gewahrt.

Formulare

Weitere Informationen

Dispensation vom Notfalldienst

Gemäss Gesundheitsgesetz §19 wird der ärztliche Notfalldienst und die Dispensation vom Notfalldienst geregelt. Primär ist die kantonale Standesorganisation der Ärzte und Ärztinnen zuständig. Das weitere Vorgehen bei Härtefällen wird gemäss §19 Abs.6 präzisiert, so dass ein Gesuch an das Departement für Finanzen und Soziales eingereicht werden muss.

Das entsprechende Formular finden Sie hier:
Antrag auf Bewilligung Härtefall nach §19 Abs. 6 Gesundheitsgesetz (GG)

Sanitätsnotrufzentrale 144

Die Sanitätsnotrufzentrale 144 ist neben der Auskunft zu den Notfalldiensten zuständig für Rettungseinsätze, Krankentransportfahrten und Grossschadenereignisse.