Spitalfinanzierung, Tarife
Die Finanzierung der stationären Aufenthalte für Leistungen gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung teilt sich nach bundesrechtlicher Vorgabe zwischen dem Wohnkanton des Patienten oder der Patientin und dem Krankenversicherer auf. Seit dem Jahr 2017 beträgt der Finanzierungsanteil des Kantons Thurgau 55 %. Die Krankenversicherer übernehmen 45 % der Kosten.
Für Aufenthalte von Thurgauer und Thurgauerinnen in Spitälern der Thurgauer Spitallisten entschädigt der Kanton den Finanzierungsanteil vollumfänglich, sofern das Spital für die Behandlung aufgeführt ist.
Für ausserkantonale Wahlbehandlungen im Rahmen der freien Spitalwahl gelten die vom Regierungsrat genehmigten Referenztarife. Für Behandlungen aus medizinischen Gründen oder bei Notfällen gilt das Kostengutspracheverfahren für ausserkantonale Hospitalisationen.
Die Abgeltung erfolgt durch leistungsorientierte Pauschalen gemäss einer gesamtschweizerisch einheitlichen Struktur. Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart. Kantonale Verträge sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
Spitallisten und Tarife andere Kantone
Die schweizerischen Gesundheitsdirektorenkonferenz stellt eine Liste mit Links über die publizierten kantonalen Spitallisten, Tarife und Referenztarife zur Verfügung.