Ausserkantonale Hospitalisationen
Grundversicherte Patienten und Patientinnen können sich aufgrund der freien Spitalwahl schweizweit in allen Listenspitälern der Kantone behandeln lassen. Die entstehenden Kosten sind jedoch, mit Ausnahme der Notfallbehandlungen, nicht in jedem Fall vollumfänglich gedeckt.
Bis zum Referenztarif bezahlt werden Wahleingriffe, welche aufgrund der freien Spitalwahl ohne Kostengutsprache in Spitälern oder Kliniken auf den Spitallisten anderer Kantone beansprucht werden. Allfällige Behandlungskosten des ausserkantonalen Listenspitals, welche den jeweils gültigen Referenztarif des Wohnsitzkantons übersteigen, sind von den Patienten und Patientinnen oder einer Zusatzversicherung zu übernehmen. Das behandelnde Spital ist verpflichtet, über die nicht gedeckten Kosten zu informieren.
Kostengutsprache
Kann eine Behandlung aus medizinischen Gründen nicht in einem Listenspital des Kantons Thurgau durchgeführt werden, kann der Kantonsärztliche Dienst eine gesonderte Kostengutsprache erteilen. Das entsprechende Gesuch ist durch den einweisenden Arzt, die einweisende Ärztin oder durch das betreffende Spital vor Spitaleintritt zu stellen. Der Finanzierungsanteil des Kantons von Aufenthalten, für welche der Kanton eine entsprechende Kostengutsprache leistet, wird voll entschädigt.
Notfall
Im Notfall übernehmen die Grundversicherung und der Wohnkanton die vollen Kosten der Behandlung in jedem Spital in der Schweiz, falls der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Spital zu transportieren, das für diese Leistung auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt ist.
Der Wohnkanton muss die Notfallsituation (nachträglich) bestätigen. Das entsprechende Gesuch für Thurgauer Patienten und Patientinnen ist durch den einweisenden Arzt, die einweisende Ärztin oder durch das behandelnde Spital spätestens innert drei Tagen an den Kantonsärztlichen Dienst zu stellen.