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Ambulante Versorgung

Pflege zu Hause

Die Gemeinden sind gemäss Gesundheitsgesetz für die Erbringung von Spitexleistungen auf ihrem Gemeindegebiet zuständig. Dafür beauftragen sie eine öffentlich-rechtliche und/oder private Spitexorganisation und schliessen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
Der Kanton ist für die Bewilligung und Aufsicht von Spitexorganisationen zuständig.
Folgende Spitexorganisationen verfügen über eine kantonale Bewilligung. Sie sind gemäss TG KVG zur Abrechnung gegenüber den Krankenversicherungen und den Gemeinden zugelassen, sofern sie die gesetzlichen Grundlagen erfüllen.

Der Schweizerische Berufsverband der Krankenpflegefachfrauen und Krankenpflegefachmänner führt eine Verzeichnis der Pflegefachfrauen und -männer, die mit einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung freiberuflich tätig sind. Sie sind gemäss TG KVG zur Abrechnung gegenüber den Krankenversicherungen und den Gemeinden zugelassen, sofern sie die gesetzlichen Grundlagen erfüllen.

Akut- und Übergangspflege

Die Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 7 ff KVG (max. 14 Tage im Anschluss an einen Spitalaufenthalt auf Anordnung des Spitalarztes/der Spitalärztin) steht im ganzen Kanton zur Verfügung. Sie wird im ambulanten Bereich durch Spitexorganisationen mit einer Zusatzbewilligung erbracht. Diese sind auf der Liste der Spitexorganisationen speziell vermerkt.

Hilfe und Betreuung zu Hause

Neben der Pflege gemäss KVG sind die Gemeinden verpflichtet, auch Leistungen in der Hilfe und Betreuung anzubieten. Dafür beauftragen sie ebenfalls eine öffentlich-rechtliche und/oder private Spitexorganisation und schliessen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab. Grundsätzlich bezahlen die Bezügerinnen und Bezüger diese Leistungen selber, sofern sie nicht durch die Gemeinden subventioniert werden. Auch dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage im TG KVG.

Neben Spitexorganisationen kann die Hilfe und Betreuung auch an Drittpersonen delegiert werden.
Wird Betreuung und Pflege an gewerblich tätige Personen aus dem In- und Ausland, Agenturen oder Organisationen in Auftrag gegeben, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten. Diese wurden vom Amt für Wirtschaft in der Broschüre Betreuung oder Pflege von Angehörigen zuhause durch Drittpersonen dargelegt. Alle Personen, die Pflegeleistungen an Kranken oder Verunfallten erbringen, benötigen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung.

Unterstützungsangebote zu Hause

Der Wunsch vieler Menschen ist es, so lange als möglich zu Hause leben zu können. Um dies zu ermöglichen, sind Angehörige vielfältig oft bis zur Grenze der Belastbarkeit eingebunden. Zur Entlastung pflegender Angehöriger bestehen breite Angebote, welche zum Teil von den Gemeinden mitsubventioniert werden.

Tagesheime/Tagesstätten, Tages- und Nachtstrukturen

Die Angebote entlasten die pflegenden und betreuenden Angehörigen durch Betreuung der Pflegebedürftigen in Form regelmässiger, halb- oder ganztägiger Aufenthalte tagsüber und teilweise auch in der Nacht.

Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten für die Aufenthalte mit Fr. 40.00 bei Tagesplätzen in Pflegeheimen und Fr. 60.00 bei Tagesheimen und Tagesstätten.

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