Pflegeheime
Betriebsbewilligung
Das Ressort Alter, Pflege und Betreuung ist zuständig für die Betriebsbewilligungen der Pflegeheime im Kanton Thurgau.
Institutionen, die pflegebedürftige Personen vorübergehend oder dauerhaft stationär betreuen und pflegen, benötigen eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung sind in den Weisungen betreffend die Bewilligung und den Betrieb von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen (Pflegeheime) als auch in der Heimaufsichtsverordnung festgehalten.
Es ist zu beachten, dass sich aus der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung kein Anspruch auf Zulassung als Leistungserbringer im Sinne der Krankenversicherungsgesetzgebung ableiten lässt.
Neue, Erneuerung und Änderung der Betriebsbewilligung
Bei Änderungen der Betriebsbewilligung ist per Post Meldung zu erstatten und ein Gesuch um Änderung der Betriebsbewilligung resp. der Zusatzbewilligung einzureichen. Für die korrekte und vollständige Meldung stehen verschiedene Gesuchs- und Meldeformulare zur Verfügung. Sämtliche Dokumente und Unterlagen sind ohne Verwendung von Büroklammern, Bostitch oder Eckenklammern einzureichen.
Erneuerung Betriebsbewilligung
Trägerschaft
Institutionsleitung
Bereichsleitung Pflege
- Gesuch Bereichsleitung Pflege, Pflegeheim
- Zum digitalen Schalter: Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachperson in eigener fachlicher Verantwortung für die Tätigkeit als Bereichsleitung Pflege inkl. Stv. Bereichsleitung Pflege
- Nachweis von praktischen Tätigkeiten gemäss Art. 47 ff. KVV
- Selbstdeklaration Bereichsleitung Pflege, Pflegeheim
Institutionsleitung und Bereichsleitung Pflege durch dieselbe Person
- Gesuch Institutionsleitung und Bereisleitung Pflege durch dieselbe Person, Pflegeheim
- Zum digitalen Schalter: Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachperson in eigener fachlicher Verantwortung für die Tätigkeit als Bereichsleitung Pflege inkl. Stv. Bereichsleitung Pflege
- Nachweis von praktischen Tätigkeiten gemäss Art. 47 ff. KVV
- Selbstdeklaration Institutionsleitung und Bereichsleitung Pflege durch dieselbe Person, Pflegeheim
Stellvertretungen (Stv.)
- Meldung Stv. Institutionsleitung, Pflegeheim
- Meldung Stv. Bereichsleitung Pflege, Pflegeheim
- Selbstdeklaration Stellvertretung, Pflegeheim
- Zum digitalen Schalter: Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung als Pflegefachperson in eigener fachlicher Verantwortung für die Tätigkeit als Bereichsleitung Pflege inkl. Stv. Bereichsleitung Pflege
- Nachweis von praktischen Tätigkeiten gemäss Art. 47 ff. KVV
Heimärztin / Heimarzt
Namensänderung
Adressänderung
Das Gesuch um Adressänderung des Pflegeheims ist per Post einzureichen.
Angebot
Das Gesuch um Änderung des Angebots des Pflegeheims ist inklusive der Konzepte und entsprechenden Dokumentation per Post einzureichen.
Konsiliarapothekerin, Konsiliarapotheker
Eine Betriebsbewilligung als Pflegeheim berechtigt nicht zur Führung einer Privatapotheke.
Die Bewilligung einer Privatapotheke in Kliniken oder Heimen setzt eine pharmazeutische Betreuung durch eine Konsiliarapothekerin oder einen Konsiliarapotheker voraus. Die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Betreuungsvertrages und des Pflichtenheftes finden Sie unter folgenden Link: http://www.kantonsapotheker.ch/index.php?id=1198&L=0
(Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Person (fvP) einer Institution inkl. Anhänge, Positionspapier P 002.02, KAV)
Die Institution muss gleichzeitig mit der Einreichung des Betreuungsvertrages/Pflichtenheftes einen Antrag zur Führung einer Privatapotheke per Post bei der Kantonsapothekerin einreichen.
Vereinbarung mit Liaisonpsychiaterin / Liaisonpsychiater oder mit einem Externen Psychiatrischen Dienst (EPD)
Die Meldung der Liaisonpsychiaterin / Liaisonpsychiater gemäss Leitfaden zur Zusammenarbeit zwischen ärtzlichem Grundversorger, Alters- und Pflegeheim und gerontopsychiatrischem Konsiliar- und Liaison-Dienst ist per Post einzureichen.
Um- und Erweiterungsbauten
Im Rahmen des Bauprozesses von Um- und Erweiterungsbauten von Gesundheitsbauten werden die Baupläne im Massstab 1:100 sowie zusätzlich Detailpläne der Patienten/ - Bewohnerzimmer und der Sanitärbereiche im Massstab 1:20 geprüft. Für die Bauabnahme durch das Amt für Gesundheit ist sechs Wochen im Voraus ein Termin zu vereinbaren. Für die Bauabnahme müssen sämtliche Bauarbeiten im Gebäude und an den betroffenen Aussenbereichen sowie die Übergänge von innen nach aussen abgeschlossen sein. Weitere Angaben zum Bau sind den Weisungen des Departementes für Finanzen und Soziales betreffend die Bewilligung und den Betrieb von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen (Pflegeheime), in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2023 zu entnehmen.