Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Ambulante medizinische Einrichtungen

Betriebsbewilligung

Das Amt für Gesundheit und das Departement für Finanzen und Soziales sind zuständig für die Erteilung von Betriebsbewilligungen an ambulante ärztliche, zahnärztliche oder medizinische Einrichtungen.

Unter die Bewilligungspflicht fallen:
- ambulante ärztliche Einrichtungen, die von zwei oder mehr Ärztinnen oder Ärzten in eigener fachlicher Verantwortung betrieben werden oder als juristische Person zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) tätig sein möchten;
ambulante zahnärztliche Einrichtungen, die von zwei oder mehr Zahnärztinnen oder Zahnärzten in eigener fachlicher Verantwortung betrieben werden oder zukünftig (nach Anpassung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) als juristische Person zulasten der OKP tätig sein möchten
- ambulante medizinische Einrichtungen (z.B. Organisationen der Physiotherapie, Ergotherapie oder Psychotherapie), die von zwei oder mehr Angehörigen eines Medizinalberufes betrieben werden oder als juristische Person zulasten der OKP tätig sein möchten.

Für Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten die Bestimmungen über die Gesundheitsberufe sinngemäss.

Gesuchsformular für ambulante ärztliche Einrichtungen:
Gesuchsformular Betriebsbewilligung ambulante ärztliche Einrichtung

Gesuchsformular für ambulante zahnärztliche Einrichtungen:
Gesuchsformular Betriebsbewilligung ambulante zahnärztliche Einrichtung

Gesuchsformular für ambulante medizinische Einrichtungen (z.B. Organisationen der Physiotherapie, Ergotherapie oder Psychotherapie):
Gesuchsformular Betriebsbewilligung für ambulante medizinische Einrichtungen