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Inspektionen

Die Kantonsapothekerin ist zuständig für die Inspektionen von Herstellungs- und Grosshandelsbetrieben, Blutbanken,  öffentlichen Apotheken, ärztlichen Privatapotheken, Privatapotheken von Spitälern, Kliniken und Heimen sowie Drogerien.

Herstellungs- und Grosshandelsbetriebe

Pharmazeutische Herstellungsbetriebe werden alle zwei Jahre und Grosshandelsbetriebe alle fünf Jahre von der Regionalen Fachstelle der Ost- und Zentralschweiz, Zürich, im Auftrag der Kantonsapothekerin inspiziert. Die entsprechenden Bewilligungen werden auf Antrag des Kantonsapothekers vom Schweizerischen Heilmittelinstitut Swissmedic in Bern erteilt.

Blutbanken

Blutbanken in Spitälern werden von der Kantonsapothekerin inspiziert und bewilligt.

Privatapotheken / Medizinische Wiederaufbereitung in Arzt- und Zahnarztpraxen

Medizinische Wiederaufbereitung: Medizinprodukte und deren Wiederaufbereitung fallen unter das Heilmittelgesetz. Die Medizinische Wiederaufbereitung wird von der Kantonsapothekerin inspiziert (siehe Checkliste Kapitel 2).

Privatapotheke: Ärzte und Ärztinnen mit Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke sind berechtigt, eigenen Patienten und Patientinnen, welche sich in deren Behandlung befinden, Arzneimittel abzugeben. Ärzte und Ärztinnen sind verpflichtet, Patienten und Patientinnen auf deren Wunsch anstelle der Medikamentenabgabe ein Rezept auszustellen. Die ärztlichen Privatapotheken werden von der Kantonsapothekerin inspiziert (siehe Checkliste Kapitel 3).

Inspektions-Checkliste Arztpraxis Zahnarztpraxis Kt. SH

Inspektions-Checkliste Arztpraxis Zahnarztpraxis Kt. TG

Privatapotheken in Spitälern, Kliniken und Pflegeheimen

Stationäre Einrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Pflegeheime mit einer Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke sind berechtigt, stationäre Patienten und Patientinnen mit Arzneimitteln zu versorgen. Die Privatapotheken werden von einem Konsiliarapotheker oder einer Konsiliarapothekerin pharmazeutisch betreut und regelmässig von der Kantonsapothekerin inspiziert.

Öffentliche Apotheken

Inspektionscheckliste öffentliche Apotheke

Impfen in öffentlichen Apotheken

Apotheker und Apothekerinnen sind gemäss § 11a der Heilmittelverordnung zum Impfen berechtigt. Mit Bewilligung des Departementes für Finanzen und Soziales sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibung an Personen ab 16 Jahren folgende Impfungen gemäss dem aktuellen schweizerischen Impfplan vorzunehmen:

  • Impfungen gegen Grippe
  • Impfungen gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
  • Folgeimpfungen wenn die erste Impfung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgt ist

Inspektionscheckliste Impfen in Apotheken

Drogerien

Inspektions-Checkliste Drogerie