Betäubungsmittelkontrolle
Für die Handhabung von Arzneimitteln, welche der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, gelten verschärfte Vorschriften. Die Kantonsapothekerin vollzieht die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Betäubungsmittel, die der Bund den Kantonen übertragen hat.
- Überprüfung der Vorgaben anlässlich von Inspektionen
- Kontrollierte Abgabe der amtlichen Rezeptformulare
- Entsorgung
Zur Verordnung von Betäubungsmitteln wird der offizielle nummerierte Betäubungsmittel-Rezeptblock (BM-Rezeptblock) verwendet, welcher auf den jeweiligen Arzt oder auf die jeweilige Ärztin ausgestellt wird. Bei Verlust des BM-Rezeptblocks ist aus Sicherheitsgründen umgehend der Kantonsapothekerin Meldung zu erstatten, damit die entsprechenden Rezept-Nummern gesperrt werden können.
Öffentliche Apotheken dürfen Betäubungsmittel ausschliesslich bei Vorliegen eines gültigen BM-Rezeptformulars abgeben. Alle Apotheken (inkl. ärztliche Privatapotheken) müssen eine Buchhaltung mit den Ein- und Ausgängen bzw. dem Saldo des jeweiligen Betäubungsmittels für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und b führen. Die jährliche Bestandskontrolle wird der Kantonsapothekerin gemeldet.