Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Ausbildungsverpflichtung und Ausbildungskapazitäten

Aus dem Ausbildungsbedarf an Pflegefachpersonen HF oder FH wurden die Ausbildungskapazitäten (Soll-Ausbildungsleistungen) gemäss Ausbildungsverpflichtung im Thurgauer Krankenversicherungsgesetz und dem Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung in der Pflege mit RRB Nr. 582 vom 27. August 2024 für die Listenspitäler, Pflegeheime der kantonalen Pflegeheimliste und Organisationen der ambulanten Krankenpflege und Hilfe zu Hause mit Bewilligung der Zulassung zu den Sozialversicherungen per 1. Juli 2024 festgelegt.

Soll-Ausbildungskapazitäten Beilagen zum RRB Nr. 582 vom 27. August 2024:

Beilage 1 Soll-Ausbildungskapazitäten Pflege HF oder FH innerkantonale Listenspitäler

Beilage 2 Soll-Ausbildungskapazitäten Pflege HF oder FH Organisationen ambulante Krankenpflege

Beilage 3 Soll-Ausbildungskapazitäten Pflege HF oder FH Pflegeheime

 

Grundlagendokumente:

Bedarfsplanung Obsan

Ergebnistabelle Modul 1 

Ergebnistabelle Modul 2

Berechnungstabelle Bedarf Soll-Ausbildungskapazitäten TG KVG