Pflegefinanzierung Pflegeheime
Das Versorgungsangebot in Pflegeheimen für die Bewohner und Bewohnerinnen umfasst die Leistungen der stationären Pflege und der stationären Akut- und Übergangspflege der Sozialversicherungsgesetzgebung sowie Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung. Die Finanzierung der Leistungen der stationären Pflege und der Akut- und Übergangspflege ist gesetzlich geregelt.
Stationäre Pflege
Die Kosten für Leistungen der stationären Pflege werden über einen Beitrag aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, dem Eigenanteil der Bewohner und Bewohnerinnen und der Restfinanzierung durch den Kanton und die Gemeinden gedeckt.
Die Restfinanzierung der Kosten für stationäre Pflegeleistungen der öffentlichen Hand erfolgt in Form von pauschalierten Normkostenbeiträgen. Der Regierungsrat legt die Normkostenbeiträge unter Berücksichtigung der Qualität und Wirtschaftlichkeit differenziert nach dem Pflegebedarf fest. Der Anteil der öffentlichen Hand an den Kosten für stationäre Pflegeleistungen wird durch das Sozialversicherungszentrum Thurgau zurückerstattet.
Stationäre Akut- und Übergangspflege
Die Akut- und Übergangspflege bezweckt die Förderung der Genesung und die Erhöhung der Selbstpflegekompetenzen des Patienten oder der Patientin durch pflegerische Massnahmen nach einem Spitalaufenthalt. Diese kann vom Spitalarzt oder der Spitalärztin verordnet werden.
Im stationären Bereich wird die Akut- und Übergangspflege im Kanton Thurgau durch Institutionen der kantonalen Pflegeheimliste mit einer Zusatzbewilligung in Akut- und Übergangspflege erbracht. Folgende Institutionen verfügen über eine Zusatzbewilligung.
- Genossenschaft Alterszentrum Kreuzlingen, Kreuzlingen
- Pflegezentrum Bindersgarten, Tägerwilen
- Senevita Giesserei, Arbon
Der Kostenanteil der öffentlichen Hand an der stationären Akut- und Übergangspflege wird vom Kanton übernommen und beträgt 55 %.