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Bewilligungen

Berufsausübungsbewilligungen (BAB)

Gemäss § 8 ff. des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG; RB 810.1) bedürfen alle Personen, die in eigener fachlicher Verantwortung einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, eine persönliche Berufsausübungsbewilligung (BAB). Angehörige der universitären Medizinalberufe, die unter fachlicher Aufsicht tätig sind, benötigen ebenfalls eine persönliche BAB.

Neu können Sie Ihr Gesuch für eine BAB bequem online einreichen: Gesuchseinreichung

Bewilligungspflichtige Berufe

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht sämtlicher im Kanton Thurgau bewilligungspflichtiger Berufe:

Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Seit dem 1. Juli 2023 ist die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (TG VEZL; RB 832.12) in Kraft. Im Moment entspricht die plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie mit 115 Stellenprozenten als einziges Fachgebiet einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung und es können für diesen Fachbereich keine Zulassungen erteilt werden. Das Amt für Gesundheit führt eine Warteliste für Zulassungsgesuche in diesem Fachgebiet, die nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums erfasst werden.

Weitere Informationen sind direkt im Rechtsbuch TG ersichtlich: TG VEZL

Formulare für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Für Ärztinnen und Ärzte:

Nachweis dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte für Ärztinnen und Ärzte
Nachweis der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV für Ärztinnen und Ärzte

Ausnahmeregelung Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Für alle anderen Berufe:

Nachweis von praktischen oder klinischen Tätigkeiten
Nachweis der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV

Betriebsbewilligungen

Betriebe, Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens benötigen eine gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung.