Bewilligungen
Berufsausübungsbewilligungen (BAB)
Gemäss § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG; RB 810.1) benötigen sämtliche universitären Medizinalpersonen eine Bewilligung zur Berufsausübung. Nichtuniversitäre Medizinalpersonen im Bereich der Humanmedizin benötigen ebenfalls eine Bewilligung zur Berufsausübung. Welche Berufe im Gesundheitswesen bewilligungspflichtig sind, ist nachfolgend ersichtlich:
Es wird unterschieden zwischen:
- Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (ehemals selbständige Berufsausübung)
- Berufsausübung unter fachlicher Aufsicht einer Person mit einer gültigen Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Thurgau (ehemals unselbständige Berufsausübung)
Beide Arten beziehen sich ausschliesslich auf die Ausübung des Berufes und sind unabhängig vom wirtschaftlichen Anstellungsverhältnis und der Entlöhnung.
Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Seit dem 1. Juli 2023 ist die Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (TG VEZL; RB 832.12) in Kraft. Im Moment entspricht die plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie mit 115 Stellenprozenten als einziges Fachgebiet einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung und es können für diesen Fachbereich keine Zulassungen erteilt werden. Das Amt für Gesundheit führt eine Warteliste für Zulassungsgesuche in diesem Fachgebiet, die nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums erfasst werden.
Weitere Informationen sind direkt im Rechtsbuch TG ersichtlich: TG VEZL
Formulare für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Für Ärztinnen und Ärzte:
Nachweis dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte für Ärztinnen und Ärzte
Nachweis der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV für Ärztinnen und Ärzte
Für alle anderen Berufe:
Nachweis von praktischen oder klinischen Tätigkeiten
Nachweis der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV
Betriebsbewilligungen
Betriebe, Institutionen und Organisationen des Gesundheitswesens benötigen eine gesundheitspolizeiliche Betriebsbewilligung.