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Versicherungspflicht

Jede in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Person ist verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten seit Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einer Schweizer Krankenkasse zu versichern.

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) gewährt allen Versicherten Zugang zu einer guten medizinischen Versorgung und gewährleistet die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken.

Die Krankenversicherer müssen jede Person unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand und ohne Vorbehalte oder Karenzfristen aufnehmen. Informationen zu den Krankenversicherern sowie eine Prämienübersicht finden Sie unter http://www.priminfo.ch/.

Die Zuständigkeit zur Prüfung der Versicherungspflicht sowie allfälliger Befreiungsgesuche liegt jeweils bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitz- resp. Aufenthaltsgemeinde. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ist die Gemeinde zuständig, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird. 

Beginn und Ende

Die obligatorische Grundversicherung ist innert drei Monaten ab Zeitpunkt der Versicherungsunterstellung (Geburt, Wohnsitznahme oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit) abzuschliessen.

Bei verspätetem Beitritt beginnt der Versicherungsschutz erst ab Beitrittsdatum und hat bei nicht entschuldbarer Verspätung einen Prämienzuschlag zur Folge. Vorher entstandene Gesundheitskosten sind nicht gedeckt.

Die Versicherungsdeckung endet bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland, Erwerbsaufnahme im Ausland oder mit dem Tod.

Ausnahmen

In folgenden Situationen ist eine Person von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen:

  • Erwerbstätigkeit ausschliesslich in der EU/EFTA.
  • Rentenbezug aus der EU/EFTA und keine Rente aus der Schweiz.
  • Arbeitslosengeldbezug aus der EU/EFTA.
  • Bei Unterstellung unter die Militärversicherung.
  • Aufenthalt in der Schweiz ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder Kur.

Säumige Prämienzahler

Volljährige versicherte Personen, die ihre Prämien und Kostenbeteiligungen trotz Mahnung des Krankenversicherers nicht bezahlen, werden 30 Tage nach Einleitung der Betreibung auf einer Liste erfasst. Ab diesem Zeitpunkt haben sie nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen. Was als Notfall gilt, entscheidet jeweils der behandelnde Arzt.

Die säumigen Prämienzahler werden vom Case Management der zuständigen Gemeinde informiert und betreut. Eine Listenentnahme erfolgt, sobald alle ausstehenden Beträge, die im Kanton Thurgau entstanden sind, beglichen wurden oder bei Wegzug aus dem Kanton Thurgau.

Zugang zur Liste der säumigen Prämienzahler haben die Thurgauer Gemeinden, die in der Schweiz zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Spitäler, Apotheker, etc.), die kantonale Behörde sowie das Amt für Gesundheit. Der Zugriff auf die Liste muss von den Leistungserbringern bei der Sasis AG beantragt werden.

Rahmenorganisation LSP, Version 4.0

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Eine Befreiung vom Schweizer Versicherungsobligatorium ist nur unter ganz bestimmten, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich. Es findet immer eine Einzelbeurteilung statt.

Das Befreiungsgesuch muss innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Versicherungspflicht (Wohnsitznahme und/oder Aufnahme der Erwerbstätigkeit) gestellt werden.

Die Zuständigkeit zur Prüfung der Gesuche liegt bei der Krankenkassenkontrollstelle der Thurgauer Wohnsitzgemeinde.

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird.

Grenzgänger mit Optionsrecht

Infolge des Erwerbsortsprinzips ist grundsätzlich jeder Grenzgänger in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.

Grenzgänger aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu Gunsten ihrer Krankenversicherung im Wohnstaat befreien zu lassen (Optionsrecht).

Das Optionsrecht ist innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit auszuüben. Die getroffene Wahl ist unwiderruflich und gilt für die Dauer der ununterbrochenen Grenzgängertätigkeit in der Schweiz.

Optionsrecht bei neuen Familienangehörigen
Grenzgänger aus Deutschland, Österreich und Italien, die in der Schweiz gemäss KVG versichert sind, können bei neuen Familienmitgliedern durch Heirat oder Geburt auch später noch ein Gesuch um Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht stellen. Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten nach Heirat oder Geburt eingereicht werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem jeweiligen Ereignis.

Personen, die bereits von ihrem Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, können sich bei neuen Familienangehörigen nicht in der Schweiz nach KVG versichern lassen. Eine Aufhebung der Befreiung kann nicht beantragt werden.

Für Frankreich gilt: Eine Änderung der Familienverhältnisse hat kein neues Optionsrecht zur Folge.

Erneutes Optionsrecht bei Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit
Wird die Erwerbstätigkeit in der Schweiz unterbrochen (z.B. durch Arbeitslosengeldbezug oder Erwerbstätigkeit im Wohnstaat), entsteht bei erneuter Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz wieder ein Optionsrecht. Die Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit ist schriftlich zu belegen (z.B. Arbeitslosengeldbescheid, Nachweis der Familienversicherung, etc.).

Personen im Meldeverfahren

Personen, die in der Schweiz während höchstens drei Monaten erwerbstätig sind und für diese Zeit keine Aufenthaltsbewilligung benötigen (Meldeverfahren) sind ab dem Tag ihrer Einreise in der Schweiz versicherungspflichtig, es sei denn, sie verfügen über einen gleichwertigen privaten Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz. Eine europäische oder internationale Reiseversicherung oder eine staatliche Krankenversicherung im Wohnstaat ist nicht gleichwertig und kann nicht akzeptiert werden.

Personen aus Deutschland, Österreich, Italien und Frankreich können vom Optionsrecht Gebrauch machen (siehe Grenzgänger mit Optionsrecht)

nichterwerbstätige Familienangehörige von Grenzgängern

Nichterwerbstätige Familienangehörige mit Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat unterstehen grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten sind im Merkblatt aufgeführt.

Kinder – Erwerbstätigkeit der Eltern in zwei Staaten
Übt ein Elternteil eine Erwerbstätigkeit im Wohnstaat aus, sind die Kinder zwingend im Wohnstaat zu versichern. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Personen in Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz

Personen in Aus- oder Weiterbildung aus der EU/EFTA, die gesetzlich krankenversichert sind
Nichterwerbstätige Personen in Aus- oder Weiterbildung sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, wenn sie nur vorübergehend in der Schweiz sind, ihren Lebensmittelpunkt in der EU/EFTA haben und über ihre Eltern in der EU/EFTA gesetzlich familienversichert sind.

Erwerbstätige Personen in Aus- oder Weiterbildung aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L oder eine Aufenthaltsbewilligung B verfügen und ihren Lebensmittelpunkt in einem der genannten Staaten deklarieren.

Erwerbstätige Personen in Aus- oder Weiterbildung aus allen anderen Staaten sind in der Schweiz versicherungspflichtig.

Personen in Aus- oder Weiterbildung aus Nicht-EU-/EFTA-Staaten und privat versicherte Personen aus der EU/EFTA
Sie können sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn sie über einen dem KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Eine Befreiung ist höchstens für drei Jahre möglich. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Danach wird die Person automatisch in der Schweiz krankenversicherungspflichtig.

in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer

Aus einem EU-/EFTA-Staat in die Schweiz
Personen, die von ihrem Arbeitgeber aus einem EU- oder EFTA-Staat für eine befristete Zeit in die Schweiz entsandt werden, unterstehen bezüglich Krankenversicherung den Rechtsvorschriften des Entsendestaats. Sie sind von der Schweizer Krankenversicherungspflicht ausgenommen.
Zur Bestätigung ist der zuständigen Gemeinde eine Kopie der Entsendebescheinigung (Formular A1) abzugeben.

Aus einem Vertragsstaat in die Schweiz
Entsandte, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Sozialversicherung (AHV/IV) befreit sind, können auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung mindestens im Umfang des KVG versichert sind.
Die Befreiung gilt auch für die sie begleitenden, nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte sowie die Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr und Kinder, die das 25. Altersjahr noch nicht vollendet haben und sich in Ausbildung befinden.

bestehende Privatversicherung im Ausland

Personen, die über eine ausländische private Vollversicherung verfügen, können sich von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen, wenn es ihnen aufgrund des Alters oder des Gesundheitszustandes nicht möglich ist, sich in der Schweiz im bisherigen Umfang zu versichern.

Beim Alter ist das Kriterium erfüllt, wenn die Person zum Zeitpunkt der Versicherungsunterstellung 55 Jahre oder älter ist. Beim Gesundheitszustand ist die Diagnose massgebend und die diesbezüglichen künftigen Behandlungen. Dies dient der Beurteilung, ob in der Schweiz eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann oder nicht.

Der Versicherungsschutz der ausländischen Privatversicherung muss deutlich besser und somit wesentlich über den Leistungsumfang des KVG hinausgehen. Finanzielle Nachteile (z.B. Altersrückstellungen) oder eine spätere Gesundheitsprüfung bei einem neuen Versicherungsabschluss nach der Rückkehr ins Heimatland können nicht berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass die Schweizer Krankenversicherungen Zahnbehandlungen nicht übernehmen, genügt nicht für eine Befreiung. Es handelt sich dabei um einen systembedingten Unterschied.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Fehlen einer Voraussetzung hat die Ablehnung des Gesuchs zur Folge.

Aufenthalt in der Schweiz ohne Erwerbstätigkeit

Personen (Privatiers) aus einem EU-/EFTA-Staat und ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen können auf Gesuch von der Schweizer Versicherungspflicht befreit werden, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Doppelbelastung

Auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind Personen, die nach dem Recht eines Staates obligatorisch krankenversichert sind und der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.

Aufgrund der Koordinationsregeln zwischen der Schweiz und der EU/ EFTA ist dieser Befreiungsgrund für Personen aus diesen Staaten nicht anwendbar.

Gleichwertiger Versicherungsschutz

In der Schweiz besteht seit dem 1. Januar 1996 das Krankenversicherungsobligatorium. Die Leistungen sind im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) und den dazu gehörenden Verordnungen KVV (Krankenversicherungsverordnung) und KLV (Krankenpflege-Leistungsverordnung) festgehalten.

Die ausländische Privat-Versicherung muss mindestens die Kosten nach KVG übernehmen. Das bedeutet, dass beispielsweise keine Limitierungen (z.B. Kosten pro Tag, maximale Versicherungsdeckung etc.) bestehen dürfen. Es müssen sämtliche Leistungen, welche nach KVG bezahlt werden, auch von der ausländischen Versicherung übernommen werden (z.B. Leistungen bei Mutterschaft, Pflegeleistungen bei Wohnsitz in der Schweiz etc.).

Personen mit einer ausländischen Privatversicherung haben in der Schweiz keinen Tarifschutz. Zudem können Spitäler bei Eintritt eine Depotzahlung verlangen, wenn keine Kostengutsprache der ausländischen Versicherung vorliegt. Es muss sichergestellt sein, dass die Kosten für Krankheit und Unfall durch die Privatversicherung ausreichend gedeckt sind. Es ist zu beachten, dass die Erstattung der ausländischen Sätze oft zu erheblichen Restkosten führen kann.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mehrfachbeschäftigung in der Schweiz und EU/EFTA

Eine Person ist im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn sie dort einen wesentlichen Teil (mindestens 25 %) ihrer Tätigkeit ausübt. Das gilt für Personen, die bei einem einzigen oder bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind wie auch für selbständig Erwerbstätige.
Zur Abklärung der Rechtsunterstellung ist das Formular A1 bei der zuständigen Stelle einzureichen.

Globetrotter – Weltreise

Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (Art. 24 ZGB) und damit auch die Krankenversicherungspflicht. Eine Befreiung ist nicht möglich.

Elternzeit / Erziehungsurlaub

Besteht während der Elternzeit resp. dem Erziehungsurlaub ein Arbeitsverhältnis gilt die Person als erwerbstätig. Die Versicherungsunterstellung erfolgt deshalb im Erwerbsstaat.
Endet das Arbeitsverhältnis, ist die Versicherungsunterstellung neu zu prüfen.

Aus- oder Weiterbildung im Ausland mit Wohnsitz in der Schweiz

Personen, die für eine begrenzte Zeit eine Aus- oder Weiterbildung im Ausland absolvieren, behalten in der Regel ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz. Die Krankenversicherungspflicht in der Schweiz bleibt deshalb bestehen.

Im Ausland wird häufig der Abschluss einer Kranken- und Unfallversicherung verlangt. Innerhalb der EU/EFTA-Staaten deckt die durch den schweizerischen Krankenversicherer ausgestellte europäische Krankenversicherungskarte den verlangten Versicherungsschutz im Gastland. Wird gleichzeitig eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, erfolgt die Rechtsunterstellung im Erwerbsland.

Bei Aus- oder Weiterbildung in anderen Staaten führt die Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung zum Bestehen einer Doppelversicherung und Doppelbelastung. In diesen Fällen kann unter Vorbringung einer Bestätigung über das im Gastland verlangte Versicherungsobligatorium ein Befreiungsgesuch von der Schweizer Krankenversicherungspflicht gestellt werden.