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Prämienverbilligung

Der Kanton gewährt Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Individuelle Prämienverbilligung (IPV) für die obligatorische Krankenversicherung.

Die antragstellenden Personen müssen bei einer vom Bund anerkannten Schweizer Krankenkasse versichert sein und ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt am 1. Januar des betreffenden Jahres im Kanton Thurgau haben.

Die Zuständigkeit zur Prüfung des IPV-Anspruches liegt immer bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitzgemeinde. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger bei der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird. 

IPV-Ansätze Jahr 2025

Erwachsene
Kategorie
einfache satzbestimmende
Steuer zu 100 % in Fr.
IPV 2025 in Fr. steuerbares
Vermögen in Fr.
A bis 400 3'396 0.00
B bis 600 2'544 0.00
C bis 800 1'692 0.00
Kinder*
Kategorie
einfache satzbestimmende
Steuer zu 100 % in Fr.
IPV 2025 in Fr. steuerbares
Vermögen in Fr.
D bis    1'600 1'200 0.00
*bis zum vollendeten 18. Altersjahr

Kinder werden auf Basis der Steuerdaten der Eltern bemessen.

Antragsverfahren

Im Kanton Thurgau gilt das reine Antragsprinzip. Es muss pro Kalenderjahr ein Antrag erfolgen.

Die Gemeinden ermitteln jährlich per Stichtag 1. Januar die bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im Verlauf des Frühjahres ein Antragsformular zu. Das unterzeichnete Formular ist spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres bei der Krankenkassenkontrollstelle der Wohnsitzgemeinde einzureichen. Eine unterjährige Anpassung der provisorischen Steuer berechtigt nicht zum Bezug eines Antragsformulars. 

Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf die Prämienverbilligung vollumfänglich. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Für Personen, die keinen Antrag erhalten, siehe "Neubemessung".

Junge Erwachsene in Ausbildung

Bezugsberechtigte junge Erwachsene, welche sich am 31. Dezember des Jahres in Ausbildung befinden, haben Anspruch auf eine Prämienverbilligung von 50 % der effektiven Prämie der Grundversicherung, jedoch maximal 50 % der kantonalen Durchschnittsprämie (Jahr 2025: Fr. 2'304).

Die bezugsberechtigten Personen erhalten im laufenden Jahr die zustehende Prämienverbilligung nach Kat. A – C. Deckt dieser Betrag nicht 50 % der effektiven Prämie bis maximal Fr. 2'304, besteht im Folgejahr die Möglichkeit, eine Neubemessung zu beantragen. Dem Antrag sind die effektiven Krankenkassen-Prämienabrechnungen sowie ein Nachweis über die Ausbildung beizulegen.

Es werden keine pro rata Auszahlungen für unterjährige Ausbildungen ausgerichtet. Es gilt das Stichtagsprinzip.

Grenzgänger

Grenzgänger, die am 1. Januar des Jahres, in dem die IPV ausgerichtet wird, im Kanton Thurgau einer Erwerbstätigkeit nachgehen und eine obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz haben, können bei der Gemeinde, in welcher die Erwerbstätigkeit physisch ausgeübt wird, bis spätestens 31. Dezember einen Antrag für Prämienverbilligung stellen. 

Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf Prämienverbilligung vollumfänglich. Eine Neubemessung ist ausgeschlossen.

Der Lebensmittelpunkt von Grenzgängern liegt im Ausland. Deshalb erfolgt vor der Berechnung der Prämienverbilligung eine Kaufkraft- und Währungsbereinigung der Einkommens- und Vermögenswerte.

Kurzaufenthalter

Kurzaufenthalter mit Aufenthalt im Kanton Thurgau , die eine obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz haben, können bei der Gemeinde, in welcher sie ihren Aufenthalt haben, einen Antrag für Prämienverbilligung stellen. Massgebend sind die persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtsunterstellung unter die Schweizer Versicherungspflicht. Der Antrag ist spätestens 31. Dezember einzureichen.

Wird diese Frist verpasst, verfällt der Anspruch auf die Prämienverbilligung vollumfänglich. Eine Neubemessung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Der Lebensmittelpunkt von Kurzaufenthaltern liegt im Ausland. Deshalb erfolgt vor der Berechnung der Prämienverbilligung eine Kaufkraft- und Währungsbereinigung der Einkommens- und Vermögenswerte.

Ergänzungsleistungsbezüger

Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV beziehen, müssen kein Antragsformular einreichen. 

Gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entsprechen die jährlichen Ergänzungsleistungen (EL-IPV) dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge in Form der EL-IPV:

  • Der höchsten Prämienverbilligung (Kat. A), die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
  • 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. 

Ist der EL-Anspruch höher als dieses Minimum, besteht ein Anspruch auf die Verbilligung der effektiven Prämie, maximal in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. 

Falls der Ausgabenüberschuss und/oder die tatsächliche Krankenkassenprämie unter dem obigen höheren Mindestbetrag liegt, wird nur die tatsächliche Prämie oder der Ausgabenüberschuss ausgerichtet (maximal die tatsächliche Prämie).
Bei einem Wegfall der Ergänzungsleistung besteht möglicherweise ein Anspruch auf die reguläre Prämienverbilligung. Der entsprechende Antrag muss fristgerecht eingereicht werden.

Sozialhilfebezüger

Personen, die Sozialhilfeunterstützung nach § 8 des Sozialhilfegesetzes beziehen, erhalten eine pauschalierte Prämienverbilligung. Die Sozialen Dienste der zuständigen Gemeinde helfen, die Anträge korrekt auszufüllen.

Bei einem Wegfall der Sozialhilfeunterstützung besteht möglicherweise ein Anspruch auf die reguläre Prämienverbilligung. Der entsprechende Antrag muss fristgerecht eingereicht werden.

Neubemessung

Wurde im Frühjahr kein Antrag zugestellt oder können nachträglich veränderte wirtschaftliche Verhältnisse nachgewiesen werden, kann innerhalb von 30 Tagen ab rechtskräftiger Feststellung der veränderten Verhältnisse eine Neubemessung der IPV beantragt werden, insbesondere gestützt auf:

  1. die definitive Steuerschlussrechnung
  2. die EL-Rückforderungsverfügung
  3. den Entscheid zum Bezug von Sozialhilfe
  4. den Entscheid über die Neuberechnung der Quellensteuer

Eine Neubemessung muss beantragt werden. Wird die Frist verpasst, verfällt ein allfälliger Anspruch vollumfänglich. Differenzbeträge von weniger als Fr. 30 werden nicht ausbezahlt.

Eine Neubemessung von Amtes wegen ist nicht zulässig.

Auszahlung der Prämienverbilligung

Die Auszahlung erfolgt direkt an den zuständigen Krankenversicherer. Eine direkte Auszahlung an die bezugsberechtigte Person ist nicht möglich.