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Betäubungsmittelkontrolle

Für die Handhabung von Arzneimitteln, welche der Betäubungsmittelgesetzgebung unterstehen, gelten verschärfte Vorschriften. Die Kantonsapothekerin vollzieht die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der Betäubungsmittel, die der Bund den Kantonen übertragen hat.

Zur Verordnung von Betäubungsmitteln wird der offizielle nummerierte Betäubungsmittel-Rezeptblock (BM-Rezeptblock) verwendet, welcher auf den jeweiligen Arzt oder auf die jeweilige Ärztin ausgestellt wird. Bei Verlust des BM-Rezeptblocks ist aus Sicherheitsgründen umgehend der Kantonsapothekerin Meldung zu erstatten, damit die entsprechenden Rezept-Nummern gesperrt werden können.

Öffentliche Apotheken dürfen Betäubungsmittel ausschliesslich bei Vorliegen eines gültigen BM-Rezeptformulars abgeben. Alle Apotheken (inkl. ärztliche Privatapotheken) müssen eine Buchhaltung mit den Ein- und Ausgängen bzw. dem Saldo des jeweiligen Betäubungsmittels für kontrollierte Substanzen der Verzeichnisse a und b führen. Die jährliche Bestandskontrolle wird der Kantonsapothekerin gemeldet.