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Apotheken/Privatapotheken

Betriebsbewilligung

Die Kantonsapothekerin ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung für Apotheken.

Öffentliche Apotheken

Privatapotheken (Ärztinnen/Ärzte, Zahnärztinnen/Zahnärzte, Heime, Kliniken)

Selbstständige Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte können einen Antrag zur Führung einer ärztlichen Privatapotheke bei der Kantonsapothekerin einreichen.

Antrag ärztliche Privatapotheke

Privatapotheken in stationären Einrichtungen (Heime, Kliniken)

Die Bewilligung einer Privatapotheke in Kliniken oder Heimen setzt eine pharmazeutische Betreuung durch eine Konsiliarapothekerin oder einen Konsiliarapotheker voraus. Die entsprechenden Unterlagen zur Erstellung des Betreuungsvertrages und des Pflichtenheftes finden Sie unter folgenden Link: http://www.kantonsapotheker.ch/index.php?id=1198&L=0
(Anforderungen an die fachtechnisch verantwortliche Person (fvP) einer Institution inkl. Anhänge, Positionspapier P 002.02, KAV)

Die Institution muss gleichzeitig mit der Einreichung des Betreuungsvertrages/Pflichtenheftes einen Antrag zur Führung einer Privatapotheke bei der Kantonsapothekerin einreichen.

Versandapotheke

Mit einer Zusatzbewilligung können öffentliche Apotheken im Versandhandel mit Arzneimitteln tätig werden. Voraussetzung ist ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem.